AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitschriften
Diese Bedingungen gelten für alle Aufträge zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer auch bei zukünftigen Aufträgen, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht noch einmal ausdrücklich mit einbezogen werden.
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist die erste Anzeige zur Veröffentlichung innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss abzurufen. Die weiteren Anzeigen sind dann innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzurufen. Die Einschaltung der Anzeigen erfolgt fortlaufend von den nächsterreichbaren Heften ab, falls nichts anderes vereinbart ist. Verschiebungen der Erscheinungsdaten aus technischen oder anderen Gründen behält sich der Verlag vor.
3. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
4. Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass ausdrücklich vereinbart ist, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erscheinen soll. Dies setzt jedoch voraus, dass die vom Auftraggeber zugesandten Unterlagen vor Druckunterlagenschluss bei dem Verlag eingegangen sind. Rubrizierte Anzeigen sollen möglichst mangels anderer Vereinbarung in der jeweiligen Rubrik abgedruckt werden. Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.
5. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
6. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch rechtsverbindlich bestätigte Aufträge sowie einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Verlages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
7. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckdaten oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Die nicht termingerechte Lieferung der Druckdatei kann Auswirkungen auf die Platzierung verursachen und schließt spätere Reklamationen aus. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Wird dieser nicht rechtzeitig vor vereinbartem Drucktermin geliefert, ist der Auftragnehmer berechtigt, sofern möglich, nicht druckfertige Vorlagen auf Kosten des Auftraggebers in druckfertigen Zustand zu bringen (Neusatz, Erstellung von Druckdateien, etc.). Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Es werden Farben nach Euroskala verwendet, geringfügige Abweichungen sind hinzunehmen; Sonderfarben werden möglichst nah an der Vorlage jeweils aus Skalenfarben gemischt, die Berechnung erfolgt nach der nötigen Anzahl der Skalenfarben. Sonderfarben, die nicht in Skalenfarben gedruckt werden sollen, werden ebenso wie Druckperforationen nur nach Anfrage verwendet.
8. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaße, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht mangelfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Rückgängigmachung des Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind auch bei telefonischer Auftragserteilung ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Die Haftung für mittelbare Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Beschränkung der Haftung gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt, soweit es sich um unmittelbare Schäden handelt. Reklamationen müssen innerhalb von vier Wochen nach Erscheinen des Druckwerkes geltend gemacht werden. Für Fehler aus telefonischen, fernschriftlichen und Telefax-Übermittlungen jeder Art sowie die Richtigkeit von Übersetzungen übernimmt der Verlag keine Haftung. Der Verleger haftet nicht bei höherer Gewalt.
9. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zugesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb von vier Tagen nach Zusendung, spätestens jedoch zu dem vom Auftraggeber in dem Begleitschreiben genannten Datum zurück, so gilt die Genehmigung als erteilt.
10. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei Verzug oder Stundung werden Verzugszinsen und Mahnkosten berechnet.
11. Der Verlag liefert nach der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
12. Kosten für die Anfertigung von Satz, Layout und Fotobearbeitungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte und zu vertretende Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
13. Unterlagen für die Anzeige, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zugesandt hat, werden nur auf besondere Anforderung zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Erscheinen der Anzeige.
14. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Dies gilt nur für den Fall, dass der Verlag verpflichtet ist, die Gegendarstellung abzudrucken. Entsteht über die Frage der Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Streit und verlangt der Auftraggeber, dass die geforderte Gegendarstellung nicht gedruckt wird, so hat er auch für alle weiteren hieraus folgenden Kosten einzustehen, unbeschadet des Rechtes des Verlegers, die Gegendarstellung zur Abwendung von Schaden abzudrucken.
15. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige beziehungsweise der Beilage, dies gilt insbesondere für Text- und Bildunterlagen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von jedweden Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der Ausführung des Auftrags gegen den Auftragnehmer erwachsen. Dieser ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen des Auftraggebers daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer deshalb auch von allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht, das Markenrecht, sonstige gewerbliche Schutzrechte und allen weiteren Anspruchsgrundlagen frei.
16. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung, wenn er es bei Wiederholungsanzeigen unterlässt, auf einen Fehler in der Anzeige hinzuweisen.
17. Gemäß §26 Bundesdatenschutzgesetz weisen wir darauf hin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen die erforderlichen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert werden.
18. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Sitz des Verlages ebenfalls als Gerichtsstand vereinbart. Vertragssprache ist deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
Osnabrück, 01.10.2020